Antrag

MITGLIEDSANTRAG

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Satzung

  • § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen junge wirtschaft schwedt.

    2. Er hat den Sitz in Schwedt/Oder. 

    3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwedt/Oder eingetragen. 

    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Vereinszweck

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, selbstlose Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§ 51 ff AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es die Wissenschaft, Jugend, Forschung, Bildung und Erziehung zu fördern. 

    2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

    3. Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch Vorträge über wirtschaftliche Strukturen und Entwicklungen -vornehmlich vor interessierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen- erfüllt werden. Des Weiteren soll es möglich sein, Projekte, die im Sinne des Vereinszweck sind, finanziell und materiell in Form von Spenden oder Stipendien zu unterstützen. 

    4. Er ist politisch und konfessionell neutral.

  • § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. 

    2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dabei ist darauf zu achten, dass pro Berufsbranche nicht mehr als zwei Vertreter zugelassen werden und das Eintrittsalter von maximal 40 Jahren nicht überschritten wird. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in Ausnahmefällen hiervon abweichen. 

    3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

    4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

    5. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 1.1. bzw. zum 1.7. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt§4 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat. 

    6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss aber vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. - Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

    2. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

    3. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus den finanziellen Mitteln oder Sachwerten des Vereins. 

    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten 

    5. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins dürfen die Höhe von Aufwandsentschädigungen nicht überschreiten. Selbiges soll auch für nahe Angehörige der Vereinsmitglieder gelten. 

    6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. 

    7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 5 Beiträge

    1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 200,00 Euro jährlich, dieser wird per Lastschriftverfahren abgebucht. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise den Jahresbeitrag zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

  • § 6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind: 

    1. Der Vorstand 

    2. Die Mitgliederversammlung

  • §7 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorstandsvorsitzenden b) dem 1. Stellvertreter c) dem 

    2. Stellvertreter d) dem Schriftführer e) dem Schatzmeister f) dem Pressesprecher g) dem Sekretär 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Bedingung ist, dass der Vereinsvorsitzende oder sein erster Stellvertreter dabei anwesend ist. – Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. 

    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. – Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

    6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Beschluss der förderwürdigen Maßnahmen sowie deren Höhe. 

    7. Vorstandsitzungen finden monatlich einmal oder nach Bedarf statt. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandmitglieder – darunter der Vorsitzende oder sein erster Stellvertreter anwesend sind. 

    8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Insbesondere – falls zum Zwecke der Vereinsanerkennung eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erforderlich sein sollte – ist der Vorstand ermächtigt, diesbezügliche Änderungen oder Ergänzungen ohne Abstimmungen in der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

  • § 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den ersten Stellvertreter unter der Wahrung eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Ergänzung der Tagesordnung um neue Beschlussfassungspunkte durch die Vereinsmitglieder kann schriftlich beim Vorstand innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen nach Zugang des Einladungsschreiben beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung des Einladungsschreibens bzw. Ordnungsänderungsantrages folgenden Tages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreibens gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

    4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

    6. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über: 

    a) Betragsbefreiungen 

    b) Mitgliedsbefreiungen 

    c) Satzungsänderungen 

    Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

  • § 9 Satzungsänderung

    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  • § 10 Beurkundung von Beschlüssen

    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

  • § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abstimmung der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stadt Schwedt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. – Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

    2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 

    3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.


    Schwedt, den 11.06.2001 

    Der Vorstand


Geschäftsordnung

  • I. Ziele und Aufgaben des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 51 AO. 

    2. Der Verein will ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung leisten für Projekte in der Stadt Schwedt, die es ermöglichen das Interesse von Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt und ihrer Umgebung zu wecken und zu fördern. Diese Ziele sollen unter anderem mit folgenden Aufgaben erreicht werden: - Vorträgen vor Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die Vereinsmitglieder selbst - mit der Begleitung von Projekten der Schulen als Träger oder Schülervereinigungen - finanzielle Unterstützung besonders begabter Jugendlicher und junger Erwachsener bei Rückkehrwille nach Beendigung der Ausbildung - Begleitung von jungen Existenzgründern in den Überlegungen zur Selbständigkeit und wenn Bedarf angemeldet wird auch in den ersten Monaten der Selbständigkeit Mit diesen Tätigkeiten wollen die Vereinsmitglieder nach außen vermitteln, dass in Schwedt und Umgebung junge Unternehmer und Dienstleistende existieren, die die fortschreitende Abwanderung potentieller Fachkräfte als Existenzgefährdung empfinden und den Standort Schwedt erhalten wollen.

  • II. Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können werden 

    1. natürliche Personen, die beim Eintritt des 40. Lebensjahr nicht überschritten haben 

    2. die selbständig, bzw. in leitender Position eines Unternehmens, Nachfolgeposition eines Unternehmens oder in leitender Position einer Einrichtung tätig sind 

    3. Die Mitgliedschaft kann bestehen als - ordentliches Mitglied - förderndes Mitglied - Ehrenmitglied 

    4. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die nach § 3 der Satzung die Mitgliedschaft erwerben 

    5. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen des privaten Rechts, die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben, um die Ziele des Vereins zu unterstützen. 

    6. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen. Über Anträge beschließt der Vorstand. 

    7. Mit dem Erwerb und der Ausübung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied die Vereinsziele zu vertreten und zu unterstützen

  • III. Aufnahme der Mitgliedschaft

    1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand bestätigt. 

    2. Die Mitgliedschaft umfasst eine Probezeit von 6 Monaten. Nach Ablauf der 6 Monate entscheidet der Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft. Entscheidend für den Vorstand sind die Aktivitäten des Mitgliedes auf Probe. 

    3. Als Mitgliedsunterlagen werden vom Vorstand folgende Daten von jedem Mitglied geführt: 

    - Name, Vorname 

    - Geburtsdatum 

    - Wohnanschrift 

    - Beruf/ Tätigkeit/ Unternehmen 

    - Beginn der Mitgliedschaft 

    - Interessengruppe 

    4. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten dem Vorstand mitzuteilen.

  • IV. Auftreten der Mitglieder

    Die Mitglieder haben in der Öffentlichkeit so aufzutreten, dass sie dem Ansehen des Vereins und seinen Zielen nicht schaden. Sie haben sich untereinander stets freundschaftlich und unterstützend zu verhalten. Die Mitglieder haben alles zu vermeiden, dass den Anschein der Vorteilsnahme der Mitglieder zu läss V. Beiträge Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe beträgt lt. Satzung 200,00 EURO jährlich. Fördernde Mitglieder können einen eigenen Monatsbeitrag festlegen, der aber mindestens dem Vereinsbeitrag entspricht. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Die Mitgliederbeiträge werden ausschließlich für die Satzungszwecke verwendet. Die Beiträge sind jährlich zu zahlen.


    Die Mitglieder erkennen mit Aufnahme in den Verein die Satzung und die Geschäftsordnung an.


    Der Vorstand

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